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14.04.2021 // Härting Rechtsanwälte

Merchandising und Markenrecht

Mit Merchandising hat die Wirtschaft eine Möglichkeit gefunden, alles zu Geld zu machen, was in der öffentlichen Wahrnehmung eine Rolle spielt. Wenig verwunderlich also, dass auch die Sportindustrie Haus und Hof vielfältig vermarktet. Hierbei entsteht ein Spannungsfeld zwischen Rechten verschiedener juristischer oder natürlicher Personen.

Wer Merchandising betreibt, möchte dies in der Regel exklusiv tun können. Dafür ist Voraussetzung, dass Werbetreibenden in Form von Immaterialgüterrechten oder verwandten Rechten ausschließliche Rechte zugewiesen sind, etwa an Clubnamen, Vereinswappen, Maskottchen, Vereinsfarben, Trikots etc. Gleichzeitig besteht das Bedürfnis von Werbetreibenden, möglichst viele Assets vermarkten zu können, und zwar auch solche, die ihnen nicht von Hause aus oder durch Begründung von Schutzrechten wie Marken oder Designs zustehen. Dabei ist vor allem an Namen und Abbildungen von Personen zu denken - z.B. Sportler, Trainer, Vereinslegenden - oder an geschützte Bauwerke wie Stadien oder Logos und Namen anderer Clubs oder Sportverbände oder von Sportereignissen. Daher ist vor Einbindung solcher Assets ins eigene Merchandising zu empfehlen, die Rechtesituation zu hinterfragen und zu klären.


Clublogos, Clubnamen und Clubmaskottchen können als Wort- oder Bildmarken eingetragen werden. Zusätzlich sind die Clubnamen auch von Haus aus durch das Namensrecht sowie als geschäftliche Bezeichnung durch das Markenrecht geschützt, ohne im Markenregister eingetragen werden zu müssen. Auch Vereinshymnen, Stadiongeräusche oder Spielermoves können auf die ein oder andere Art als Marke geschützt werden. Wichtig ist die Eintragung als Marke, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung von Merchandisingartikeln allein dem Markeninhaber vorbehalten ist. Dabei muss bei Anmeldung der Marke auch sorgfältig ausgewählt werden, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll.

Der Schutz der Marke untersagt es jedem Nichtberechtigten, die Marke zur Kennzeichnung seiner Produkte zu nutzen. Bedruckt also jemand ohne die entsprechende Erlaubnis, T-Shirts mit dem geschützten Logo eines Sportclubs oder eines Sportverbands, und bietet diese zum Verkauf an, nutzt er das geschützte Kennzeichen in der Regel unter Verletzung der Markenrechte des Markeninhabers. In diesem Fall verletzt er die Herkunftsfunktion der Marke. Der Markeninhaber kann daraufhin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Den unbefugten Verwender kann das insgesamt schnell einen höheren vierstelligen Betrag kosten. Auch Slogans oder Claims können als Wortmarke geschützt werden, wenn der Slogan gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, Denkprozesse auslöst oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert (EuGH vom 21.1.2010 - C-398/08 P - Vorsprung durch Technik). In der Bundesliga sind nicht alle, aber einige Clubslogans als Marke geschützt.

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Quelle: Härting Rechtanwälte

Voraussetzungen des Markenschutzes

Warum sind einzelne der o.g. Slogans von den Markenämtern als Marke abgelehnt worden?

Eine Marke ist schutzfähig, wenn ihrer Eintragung keine absoluten und relativen Eintragungshindernisse entgegenstehen. Absolute Eintragungshindernisse werden direkt durch das Markenamt geprüft. In erster Linie spielt dabei eine Rolle, ob die Marke Unterscheidungskraft hat. Das ist der Fall, wenn der Verkehr (in erster Linie die Abnehmer) aufgrund des Kennzeichens die Waren des Markeninhabers von vergleichbaren Waren anderer Hersteller unterscheiden kann. Bsp.: ein Apfelsymbol würde wohl zur Kennzeichnung eines Obsthandels nicht geeignet sein, weil jedermann in dem Apfel nur einen Hinweis auf den Geschäftsgegenstand sieht, nicht jedoch auf einen bestimmten Geschäftsinhaber. Anders bei einem Apfelsymbol, das zur Kennzeichnung von Computer-Hardware verwendet wird.

Neben der Unterscheidungskraft wird ebenso geprüft, ob die Marke aus mehr als nur bezeichnenden Merkmalen besteht. Man spricht hier vom Freihaltebedürfnis, da Begriffe wie „weich“, „groß“, „billig“ o.Ä. für die Allgemeinheit freizuhalten sind.

Relative Eintragungshindernisse werden von den Markenämtern regelmäßig bei der Eintragung nicht geprüft, können aber vom Inhaber älterer Rechte geltend gemacht werden. Eine besondere Rolle spielt hier die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken. Regelmäßig werden Konflikte nach dem Prioritätsprinzip aufgelöst, wobei der älteren Marke Vorrang gewährt wird. Besonders bei Bekleidung spielen Markenrechte immer wieder eine Rolle, da Aufdrucke auf Bekleidungsstücken regelmäßig als markenmäßige Nutzung angesehen werden.

Im nebenstehenden Fall hatte ein findiger Mensch aus Island nach der EURO 2016 (die Nationalmannschaft Islands fiel dort vor allem auch unter optischen Gesichtspunkten aus dem Rahmen) mit Blick auf den Schlachtruf der Mannschaft die Wortmarke „HUH“ geschützt und ging gegen den Verkauf dieses Shirts vor. Das Verfahren erregte einigermaßen Aufmerksamkeit, verlief aber offenbar im Sande.

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Quelle: Hugleikur Dagsson auf dagsson.com

Voraussetzung bei einer Markenverletzung ist, dass das geschützte Zeichen (oder ein sehr ähnliches Zeichen) durch einen Dritten kennzeichenmäßig verwendet wird, es also in der konkreten Benutzung für den Verbraucher wie ein Herkunftshinweis – und nicht wie eine reine Verzierung – erscheint. Bei Aufdrucken auf Shirts ist im Regelfall von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen, im vorliegenden Fall dürfte es aber an der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen fehlen. Teilweise werden jedoch Marken unter Bezugnahme auf konkrete Ereignisse auf Merchandisingware genutzt. Dann stellt sich die Frage, ob sie auch als Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Dabei kann aber auch eine Rolle spielen, ob die fremde identisch verwendete Marke in ihrer Werbefunktion ausgenutzt wird, ohne dass zugleich die Vorstellung bestehen muss, der Inhaber der verwendeten Marke sei der Hersteller des Produkts.

Was die beiden hier abgebildeten Beispiele angeht, könnte die Nutzung des FCB-Logos auf dem Fan-Schal die Werbefunktion der Marke ausnutzen sowie auch die Herkunftsfunktion, weil der Eindruck eines gemeinsamen Produkts beider Clubs entstehen kann. Eine Nutzungserlaubnis einzuholen, ist in Fällen solcher „Begegnungsschals“ ratsam.

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Quelle: bvb.de

Wegen des ALBA „Besieger-Shirts“ gab es zwar Streit mit der NBA, die Verletzung der Marke „NBA“ bzw. „San Antonio Spurs“ drängt sich hier aber nicht auf, da der Hinweis auf das Ereignis im Vordergrund steht und eher keine Verwechslungen hinsichtlich einer gemeinsamen Herkunft des Shirts zu befürchten sind. In solchen Fällen kann es übrigens auch einen Unterschied machen, ob nur Clubbezeichnungen oder auch die Clublogos verwendet werden.

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Quelle: Picture alliance

Werden fremde Marken im Merchandising verwendet, sollten sich daher vorab stets folgende Fragen gestellt werden:

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Kontakt

Härting Rechtsanwälte PartGmBb
Fabian Reinholz (Rechtsanwalt)
E-Mail: reinholz@haerting.de
Web: haerting.de

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